Eine arbeitsrechtliche Abmahnung soll für den Arbeitnehmer eine Warn-·und Hinweisfunktion erfüllen. Sein Fehlverhalten soll ihm genau vor Augen geführt werden. Darüber hinaus muss dem Mitarbeiter ausdrücklich angekündigt werden, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Daher darf eine Abmahnung nicht pauschal formuliert sein. Sie muss das Fehlverhalten eines Mitarbeiters konkret benennen und genau darlegen, gegen welche Vorschrift der Arbeitnehmer verstoßen hat. Eine Rüge mit der Formulierung „Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht“ ist zu allgemein und macht die Abmahnung unwirksam.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.07.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 194/09
NZA-RR 2010, 52