Der Betreiber eines Kindergartens ist nicht verpflichtet, jede einzelne Mahlzeit des Kindes einzeln in Rechnung zu stellen. Vielmehr darf zur Verwaltungsvereinfachung auch unabhängig von der Teilnahme des Kindes an den Mahlzeiten eine monatliche Pauschale erhoben werden. Die Erhebung eines monatlichen Pauschalbeitrags steht im Ermessen des Satzungsgebers und ist mit den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes und des Jugendhilferechts vereinbar.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.09.2009
Aktenzeichen: 7 A 10431/09
Wirtschaftswoche Heft 42/2009, Seite 105