Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört – so das Landesarbeitsgericht Köln – in der Regel auch die Ausstattung mit einem PC und Drucker. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass inzwischen selbst kleine Büros und Unternehmen üblicherweise mit EDV ausgestattet sind.
Urteil des LAG Köln vom 09.01.2008
Aktenzeichen: 7 TaBV 25/07
AuA 2008, 495