Legt ein Steuerpflichtiger den Weg zur Arbeit tatsächlich mit dem Auto zurück, kann er ausnahmsweise auch eine längere Strecke als den kürzesten Weg bei seiner Steuererklärung angeben, wenn dadurch eine stauanfällige Strecke umgangen und die Fahrzeit nicht unerheblich verkürzt wird. Benutzt der Pendler jedoch die öffentlichen Verkehrsmittel, ist der Ansatz einer vom Steuerpflichtigen genutzten im Vergleich zur Straßenverbindung längeren Schienenverbindung im Rahmen einer Entfernungsermittlung nicht möglich. Maßgeblich ist in diesem Fall dann stets die kürzeste Fahrstrecke mit dem Auto.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 4 K 5374/08
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