Ist eine Beteiligungsaktiengesellschaft von vornherein auf einen systematischen Betrug der Anleger ausgerichtet, so haften nicht nur die Gesellschaft und der Vorstand als eigentlicher Initiator des Betrugs. Geprellte Anleger können auch den Aufsichtsratsvorsitzenden der Aktiengesellschaft auf Schadensersatz verklagen, wenn ihm eine Beihilfe zum Betrug vorzuwerfen ist, weil er an Beschlüssen mitgewirkt hat, die die betrügerische Tätigkeit ermöglicht und gefördert haben.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.09.2008
Aktenzeichen: 4 U 26/06
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe