Sind in einer Aktiengesellschaft (AG) mehrere gesetzliche Vertreter (Vorstände) bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang (Prinzip der Gesamtverantwortung). Daher muss sich ein Vorstand, auch wenn er nicht mit steuerlichen Aufgaben betraut ist, bei gegebenem Anlass (z.B. Unternehmenskrise) darüber informieren, ob das zuständige Vorstandsmitglied die Verpflichtung zur Abführung der von der Gesellschaft geschuldeten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. Kommt der Vorstand dieser Kontrollpflicht nicht nach und vertraut er darauf, dass die Steuerrückstände später, nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, ausgeglichen werden können, so haftet er persönlich auch nach seinem Ausscheiden aus der AG für die Zahlungsrückstände.
Urteil des FG Hamburg vom 21.10.2010
Aktenzeichen: 6 K 228/08
Pressemitteilung des FG Hamburg