Der Geschäftsführer einer GmbH haftet neben der Gesellschaft stets auch persönlich für eine Markenverletzung, die in der Verwendung einer geschützten Unternehmensbezeichnung und des Domainnamens eines Dritten liegt. Die persönliche Haftung setzt nicht voraus, dass er die Rechtsverletzung selbst eigenverantwortlich vorgenommen hat. Ausreichend ist, dass er von der Rechtsverletzung wusste oder er infolge eines Organisationsverschuldens hiervon keine Kenntnis hatte.
Urteil des BGH vom 19.04.2012
Aktenzeichen: I ZR 86/10
MMR 2013, 34