Dem Betriebsrat steht gemäß § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Entlassungen zu. Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 3, S. 2 Nr. 1 BetrVG leitende Angestellte des Unternehmens. In der Regel ist ein Personalleiter, dem vertraglich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis übertragen ist, als leitender Angestellter anzusehen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht, wenn sein weisungsbefugter betrieblicher Vorgesetzter mit identischen vertraglichen Kompetenzen ausgestattet ist und insoweit die Kompetenz des Personalleiters eingeschränkt ist.
Beschluss des LAG Hamm vom 10.12.2013
Aktenzeichen: 7 Ta BV 80/13
jurisPR-ArbR 16/2014 Anm. 2