Der Personalrat kann einen Anspruch auf Nutzung eines E-Mail-Verteilers der Dienststelle neben dem Anspruch auf Bereitstellung eines „schwarzen Brettes“ haben, wenn innerhalb der Behörde die schriftliche Kommunikation sowohl zwischen den Mitarbeitern als auch zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat in erheblichem Umfang durch Nutzung elektronischer Medien (E-Mail) stattfindet. Der Dienstherr ist auch nicht zu einer „Vorzensur“ der Mitteilungen des Personalrats an die Mitarbeiter durch die Dienststelle berechtigt. Dies würde gegen das Behinderungsverbot des § 107 BPersVG verstoßen.
Beschluss des OVG Hamburg vom 07.03.2008
Aktenzeichen: 8 Bf 233/07.PVL
JurPC Web-Dok. 83/2008