Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig ist. Daran ändert auch nichts, dass das Gesamtentgelt für die Transporte die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Ein ambulantes Gesundheitszentrum ist weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt, für die die Freistellungs-Verordnung eine Befreiung von der Genehmigungspflicht vorsieht.
Urteil des BVerwG vom 08.05.2019
Aktenzeichen: 10 C 1.19
Pressemitteilung des BVerwG