Nach dem Gesetz sind bestimmte Einkünfte eines Schuldners vor einer Kontopfändung des Gläubigers geschützt (Arbeitseinkommen bis zur Pfändungsfreigrenze, Erziehungsgeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsrenten etc.). Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus einem Girokontovertrag, können die Eheleute die Vollstreckung abwenden, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
Urteil des BGH vom 27.03.2008
Aktenzeichen: VII ZB 32/07
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