Bei einer Privatperson als Schuldner kann es durchaus lohnenswert sein, sich dessen Mietverhältnis näher anzusehen. Wohnt er in einer Genossenschaftswohnung, ist daran zu denken, seine Genossenschaftsanteile, die nicht selten mehrere Tausend Euro ausmachen, pfänden zu lassen.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765a ZPO darstellen, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt haben und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert.
Beschluss des BGH vom 01.10.2009
Aktenzeichen: VII ZB 41/08
NZM 2009, 916
MDR 2010, 49