Kindern steht nach dem Tod eines Elternteils, auch wenn sie enterbt sind, ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch wenn ein Kind im Hinblick auf seine Überschuldung von den Eltern enterbt wurde, ergibt sich für einen Gläubiger aus dem Pflichtteilsrecht eine interessante Vollstreckungsmöglichkeit. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nämlich bereits dann in den Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn dieser vom Schuldner, also dem Pflichtteilsberechtigten, noch gar nicht geltend gemacht wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass es dem Enterbten nach dem Gesetz freisteht, ob er von seinem Pflichtteilsrecht überhaupt Gebrauch macht.
Beschluss des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: VII ZB 30/08
WM 2009, 710