Ansprüche von Vertragsärzten gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) auf Zahlungen für ärztliche Leistungen unterliegen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Essen grundsätzlich dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO (Zivilprozessordnung). Dies gilt jedoch nicht für wesentliche weitere Einnahmen des Vertragsarztes aus der Behandlung privat Versicherter oder aus Gutachtertätigkeit.
Urteil des LSG Essen vom 25.04.2012
Aktenzeichen: L 11 KA 67/10
jurisPR-InsR 6/2013, Anm. 4