Nachdem über das Vermögen des Inhabers eines Pfändungsschutzkontos das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, vertrat die kontoführende Sparkasse den Standpunkt, das Pfändungsschutzkonto sei nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) erloschen und kündigte an, es nicht weiterzuführen. Demgegenüber entschied das Landgericht Verden, dass ein Pfändungsschutzkonto im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers nicht von der Wirkung der §§ 115, 116 InsO erfasst wird und somit nicht erlischt. Die Sparkasse wurde zur unveränderten Fortführung des Kontos verurteilt.
Urteil des LG Verden vom 19.09.2013
Aktenzeichen: 4 S 3/13
IP 2013, 1954