Zwei Süßwarenhersteller stritten über das Markenrecht an den von ihnen verwendeten – durchaus ungewöhnlichen – Produktbezeichnungen. So sah das Oberlandesgericht Hamm keine Verwechslungsgefahr der Bezeichnungen von zwei Pralinensorten als „Pferdeäpfel“ und „Pferdeleckerli“. Dies wurde u.a. damit begründet, dass Pferdeleckerli ein Futter für Pferde und Pferdeäpfel letztlich dessen „Endprodukt“ sind.
Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2011
Aktenzeichen: I-4 U 216/10
GRUR-RR 2011, 312