Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres (hier Hund) können nur dann bei der Berechnung der Erbschaftssteuer steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, wenn die letztwillige Verfügung des Erblassers eine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Pflege des Tieres in Form einer Auflage enthält. Eine lediglich moralische Verpflichtung zur Pflege des Tieres ist steuerrechtlich unbeachtlich.
Urteil des BFH vom 29.06.2009
Aktenzeichen: II B 149/08
BFH/NV 2009, 1655
NJW-Spezial 2009, 664