Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin lebt der Anspruch auf Jahresurlaub jedoch nicht wieder auf, wenn der Arbeitnehmer die Urlaubszeit zur Pflege seines unerwartet erkrankten Kindes aufwendet. Eine analoge Anwendung des § 9 BurlG auf derartige Fälle lehnte das Gericht ab. Insoweit trägt daher der Arbeitnehmer das Risiko für eine Störung seines Urlaubs.
Urteil des ArbG Berlin vom 17.06.2010
Aktenzeichen: 2 Ca 1648/10
Der Betrieb 2010, 1535