Nach den Landesbauvorschriften der meisten Bundesländer können in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise auch Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden.
Der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes kann nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dann in einem reinen Wohngebiet erlaubt sein, wenn er sich nicht nur auf Verwaltungsdienstleistungen beschränkt, sondern auch stationäre und ambulante Pflegeleistungen erbringt. Die Betreuungsleistungen sind dabei nicht auf den Bedarf in dem betreffenden Wohngebiet beschränkt.
Beschluss des BVerwG vom 13.07.2009
Aktenzeichen: 4 B 44/09
ZfBR 2009, 691
BauR 2009, 1556