Wer Letztverbrauchern gewerbs- bzw. geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für einen Lieferdienst, der neben der Lieferung zubereiteter Speisen (hier: Pizza), auch andere, in Fertigpackungen verpackte Waren (z.B. Bier, Wein oder Eiscreme) anbietet. Für diese Waren muss in Preislisten und der Werbung neben dem End- auch der Grundpreis (z.B. für 1 Liter oder 100 Gramm) angeben werden.
Urteil des BGH vom 28.06.2012
Aktenzeichen: I ZR 110/11
GRURPrax 2013, 20