Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 325 HGB auch für kleine Kapitalgesellschaften gilt, für die die offen zu legenden Jahresabschlussunterlagen beschränkt sind. Die entsprechenden Vorschriften sind hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und können nicht durch alternative Auskunfts- und Schutzmöglichkeiten wie etwa eine Kreditauskunft, Einsicht in Geschäftsunterlagen durch die finanzierende Bank oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzverwaltung ersetzt werden. Mit dieser Begründung wurde ein vom Bundesamt für Justiz gegen eine Aktiengesellschaft verhängtes Bußgeld von 2.500 Euro für die Nichtbeachtung der Veröffentlichungspflicht bestätigt.
Urteil des LG Bonn vom 07.10.2008
Aktenzeichen: 30 T 122/08
NZG 2009, 351