Die Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen von Fluggesellschaften, in denen die Verpflichtung des Fluggastes zur Zahlung des Flugpreises bereits bei Vertragsschluss geregelt ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Diese Regelung widerspricht nach Meinung des Bundesgerichtshofs nicht wesentlichen Grundgedanken des Personenluftbeförderungsrechts. Die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung einhergehenden Nachteile des Fluggastes sind nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen geboten wäre.
Urteil des BGH vom 16.02.2016
Aktenzeichen: X ZR 5/15
Pressemitteilung des BGH