Nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu. Das ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dieses Gesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Umschulungsverhältnisse nicht anwendbar.
Bei Umschulungsmaßnahmen, bei denen der Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund steht (Qualifizierungsvertrag), ergibt sich der Anspruch auf Zeugniserteilung jedoch aus § 630 BGB (Pflicht zur Zeugniserteilung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses). Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung des Umschülers nicht oder nur verspätet nach und wird dadurch dessen Anstellung bei einem anderen Unternehmen verhindert, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Urteil des BAG vom 12.02.2013
Aktenzeichen: 3 AZR 120/11
BB 2013, 1076