Seit dem 1. Januar 2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Eine Befreiung hiervon ist nur möglich, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist.
Urteil des BFH vom 14.03.2012
Aktenzeichen: XI R 33/09
DStR 2012, 748
DB 2012, 897