Ein Gewerbetreibender stellte beim Finanzamt den Antrag, seine Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen. Er begründete seinen Antrag damit, dass er einen fahrlässigen Umgang mit persönlichen Daten im Internet befürchte und deshalb mit erheblichem Missbrauch durch Dritte rechne. Die Finanzbehörde lehnte den Antrag ab und wurde darin nun vom Niedersächsischen Finanzgericht bestätigt.
Ab dem 1. Januar 2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch zu übermitteln, sofern ein Unternehmer über einen internetfähigen Computer verfügt, was hier unbestritten der Fall war. Nur wer keinen Internetzugang hat, darf seine Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form (Papierform) abgeben. Sicherheitsbedenken ließ das Gericht nicht gelten. Das für die Datenübertragung verwendete ELSTER-System ermöglicht dem Anwender die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (digitale Unterschrift), die dem Steuerpflichtigen ein größeres Maß an Sicherheit gibt als bei der papiergebundenen Form unter Verwendung der eigenen Unterschrift.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.03.2009
Aktenzeichen: 5 K 303/08
MMR 2010, 137