Scheidet der Verwalter einer Eigentumswohnanlage im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den im Januar 2015 fristlos gekündigten Verwalter zur Erstattung der Kosten für die Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2014, nachdem er sich geweigert hatte, diese zu erstellen.
Urteil des BGH vom 16.02.2018
Aktenzeichen: V ZR 89/17
Grundeigentum 2018, 522