Ist eine Person, der ein Wohnrecht eingeräumt wurde (Wohnungsberechtigter), wegen Umzuges in ein Alten- oder Pflegeheim nicht mehr in der Lage, das Wohnrecht selbst auszuüben, verlangt der hinsichtlich der durch die eigenen Einkünfte (insbesondere Rente) nicht gedeckten Heimkosten in Anspruch genommene Sozialhilfeträger die Vermietung der leer stehenden Räume. Der Bundesgerichtshof hat nun zur Verpflichtung des Wohnrechtsinhabers zur Weitervermietung seiner nicht mehr bewohnten Wohnung Stellung bezogen.
Enthält die Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen. Somit besteht eine Verpflichtung zur Fremdvermietung nur dann, wenn sich aus der Vereinbarung Hinweise für einen anders lautenden Willen des Wohnrechtsinhabers ergeben.
Versäumnisurteil des BGH vom 09.01.2009
Aktenzeichen: V ZR 168/07
BGHR 2009, 546
NJW 2009, 1348