Nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen aus dem Jahr 2004 sind Autohändler verpflichtet, in der Werbung für ein bestimmtes Neuwagenmodell Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Die Verpflichtung zur Angabe der CO2-Effizienzklasse besteht – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – auch dann, wenn ein Neuwagenhändler ein Fahrzeug in ein Internetvergleichsportal einstellt, über das Anwender anhand der Fahrzeugdaten Preisvergleiche vornehmen können. Internetplattformen (wie hier webauto.de) stellen einen virtuellen Verkaufsraum dar, der die Aussteller oder Anbieter der bebildert eingestellten, konkret existierenden Fahrzeuge zu Angaben bezüglich der CO2-Effizienzklasse verpflichtet. Ein Angebot ohne diese Daten stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2012
Aktenzeichen: I-20 U 58/12
RdW 2013, 84