Nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen aus dem Jahr 2004 Pkw-EnVKV sind Autohändler verpflichtet, in der Werbung für ein bestimmtes Neuwagenmodell Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Dies gilt auch für einen nahezu unbenutzten, mehrere Jahre alten Pkw.
Bietet ein Kraftfahrzeughändler auf einem Internetportal für Kleinanzeigen einen bereits mehrere Jahre alten, aber neuen Personenkraftwagen (Ladenhüter) an, ohne die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV zu machen, liegt ein zur Unterlassung verpflichtender Wettbewerbsverstoß vor.
Urteil des OLG Celle vom 05.12.2013
Aktenzeichen: 13 U 154/13
GRUR-RR 2014, 73
WRP 2014, 345