Hat sich ein Miterbe bereit erklärt, die zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien zu verwalten, wobei sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Vereinnahmung der Mieten für die Gemeinschaft beschränkt (sog. bewahrende Verwaltung), ist er im Verhältnis zu den Miterben nicht verpflichtet, eine rechtlich mögliche Mieterhöhung auszusprechen. Eine Mieterhöhung ist eine lediglich nützliche, nicht aber zur Erhaltung der Sache notwendige Verwaltungsmaßnahme. Der Bundesgerichtshof verneinte daher eine Schadensersatzpflicht des Miterben wegen der unterlassenen Mieterhöhung.
Hinweis: Eine Schadensersatzpflicht könnte nur bestehen, wenn der Miterbe die Verwaltung der Immobilien in Form einer Geschäftsführung übernommen hätte. Dann würde auch eine Mieterhöhung zu den Pflichten einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.
Urteil des BGH vom 06.03.2008
Aktenzeichen: III ZR 219/07
BGHR 2008, 603