Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann den durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch geltend machen, selbst wenn der verstorbene Pflichtteilsberechtigte dies persönlich zu Lebzeiten unterlassen hat. Der Wert des Pflichtteilsanspruchs ist dann dem sonstigen Vermögen des Erblassers hinzuzurechnen und unterliegt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Erbschaftssteuer. Dass der Erbe den Anspruch erst später geltend gemacht hat, ist dabei unerheblich.
Urteil des BFH vom 07.12.2016
Aktenzeichen: II R 21/14
DStR 2017, 724