Ein Mann setzte nach einem schweren Unfall, durch den er pflegebedürftig geworden war, seine ihn seit dem Unfall pflegende Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. Seine Kinder enterbte er; sie sollten, da sie ihm jegliche Pflege verweigerten, auch keinen Pflichtteil bekommen. Nach dem Tod des Vaters klagten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche mit Erfolg ein.
Der Entzug der Pflichtteile scheiterte für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum einen daran, dass Kinder ihren Eltern Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung schulden. Daher kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Zum anderen setzt eine Pflichtteilsentziehung eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. Die bloße Leistungsverweigerung reicht hierbei nicht aus. Diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen, die vorliegend nicht feststellbar war.
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.10.2013
Aktenzeichen: 15 U 61/12
ZEV 2014, 54