Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert. Wie in diesem Zusammenhang mit Lebensversicherungen zu verfahren ist, die der Erblasser auf den Todesfall zugunsten eines Dritten abgeschlossen hat, ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die gesamte Versicherungsleistung bezieht.
Das Oberlandesgericht Köln ist jedoch der Meinung, dass im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in den Fällen, in denen einem Dritten eine Lebensversicherung zugewandt worden ist, lediglich die vom Erblasser gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen sind. Bei der Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs sind somit nur diese Zahlungen, nicht aber die gesamte Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Urteil des OLG Köln vom 26.11.2008
Aktenzeichen: 2 U 8/08
NJW-Spezial 2009, 103
Im Gegensatz zur Lebensversicherung ist die PKV – zum Beispiel die AXA Krankenversicherung – im Hinblick auf den Erbfall unproblematisch, da grundsätzlich nur der Versicherte selbst anspruchsberechtigt ist.