Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Beschenkten in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die (anteilige) Herausgabe des geschenkten Vermögenswertes verlangen. Hat der vom Erblasser Beschenkte das Geschenk inzwischen unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben, richtet sich der Anspruch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch gegen den Empfänger dieses Geschenks. Dieser haftet dem Pflichtteilsberechtigten daher wie der ursprünglich Beschenkte.
Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2010
Aktenzeichen: 10 U 10/10
jurisPR-FamR 1/2011, Anm. 7