Ein Strafgericht hat dem Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 Strafprozessordnung). Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts lässt sich in einem Bußgeldverfahren nicht mit der Schwere der Tat und der drohenden Strafe begründen.
Jedoch kann eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Bußgeldverfahren (hier wegen eines Rotlichtverstoßes) ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Sachlage schwierig, der Sachverhalt kompliziert oder umfangreich oder wenn eine sachgemäße Verteidigung – etwa im Hinblick auf wechselnde oder widersprechende Aussagen von Zeugen oder bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten – ohne Aktenkenntnis nicht möglich ist.
Beschluss des OLG Dresden vom 30.08.2010
Aktenzeichen: Ss (OWi) 812/09
jurisPR-VerkR 3/2011, Anm. 2
SVR 2011, 75
VRR 2010, 403