Nimmt ein Architekt eine eigenmächtige Umplanung vor, indem er ohne Einverständnis des Bauherrn dem Einbau anderen Baumaterials als im Leistungsverzeichnis und Bauvertrag mit dem Bauunternehmer festgelegt ist (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9 statt 1,4) zustimmt, liegt ein Planungsfehler des Architekten vor, der ihn gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig macht. Der Bauherr kann Schadensersatz in Höhe der Kosten für den Austausch des falschen Baumaterials als Mangelfolgeschaden verlangen. Hat der Architekt vorsätzlich gehandelt, kann er sich auch nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Austauschkosten berufen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2011
Aktenzeichen: 8 U 97/09
BauR 2012, 301