Hat die Polizei einen „frisierten“ Roller sicher gestellt und ist im Wege einer Versteigerung oder eines freien Verkaufs kein zuverlässiger Käufer zu finden, der den Roller nicht in dem in unzulässiger Weise veränderten Zustand im öffentlichen Straßenverkehr fährt, darf das Fahrzeug verschrottet werden. Der Polizei ist es nicht zuzumuten, den Roller von sich aus wieder in den technisch ursprünglichen Zustand bringen zu lassen.
Urteil des VG Mainz vom 15.05.2008
Aktenzeichen: 1 K 825/07.MZ
DAR 2008, 410