Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass kosmetische Brustimplantate kein Grund sind, eine Bewerberin bei der Einstellung in den Polizeidienst abzulehnen. Eine Untauglichkeit für den Polizeidienst kann nur angenommen werden, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten möglicherweise über Jahre hinweg wahrscheinlich sind. Ein vom Verwaltungsgericht beauftragter Sachverständiger konnte dies bei Brustimplantaten nicht bestätigen.
Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.11.2016
Aktenzeichen: 1 K 2166/14
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