Ein polnischer Handwerker hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines in Polen erworbenen Meisterbriefes in Deutschland. Dieser Anspruch ergibt sich nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz auch nicht nach EU-Recht.
Die einschlägige EG-Richtlinienvorschrift besagt, dass die Angehörigen eines Mitgliedsstaates die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates führen dürfen, wenn sie die nach der Richtlinie bestehenden Voraussetzungen für die Ausübung des Handwerksberufes (hier Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk) erfüllen. Dazu gehört, dass der Ausländer die Tätigkeit in leitender Stellung bzw. als Selbstständiger oder Betriebsleiter ausgeübt hat, was der polnische Meister hier nicht nachweisen konnte.
Urteil des VG Mainz vom 16.02.2009
Aktenzeichen: 6 K 678/08.MZ