Ein Ehepaar wollte für die Bestattung des verstorbenen Vaters des Ehemannes mehr als 40.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allein für die Grabstätte fielen fast 18.000 Euro an. Ein professionell gefertigtes Video der Bestattungszeremonie schlug mit 2.800 Euro zu Buche. Das Finanzamt wollte insgesamt nur 7.500 Euro anerkennen.
Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sofern die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Ein Abzug der nicht gedeckten Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung kommt nur insoweit in Betracht, als sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. In Anbetracht der durchschnittlichen Beerdigungskosten in Deutschland von 4.500 Euro sah das Finanzgericht Köln den vom Finanzamt anerkannten Betrag als großzügig bemessen an.
Urteil des FG Köln vom 29.09.2010
Aktenzeichen: 12 K 784/09
StE 2010, 789