Der Fahrer eines übergroßen Fahrzeugs, hier eines Porsche Cayenne, muss sich bei der Ein- bzw. Ausfahrt einer Tiefgarage selbst davon überzeugen, ob er angesichts der Ausmaße seines Wagens gefahrlos ein- bzw. ausfahren kann. Bleibt der Fahrer des Porsches bei der Ausfahrt einer Hoteltiefgarage wegen der Enge der Fahrspur an der hochgezogenen Bordsteinkante hängen, haftet er selbst für den Schaden an seinen Fahrzeugfelgen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies seine Klage mit der Begründung ab, er hätte sich vorher davon überzeugen müssen, ob die Tiefgarage für sein Fahrzeug geeignet sei oder nicht, und sich notfalls vom Hotelpersonal einweisen lassen müssen.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.05.2017
Aktenzeichen: 8 O 5368/16
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