Ein Internetportal bot auf seiner Seite „www.chefkoch.de“ eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte wurden von Privatpersonen selbstständig mit passenden Bildern hochgeladen und nach entsprechender Prüfung und Bearbeitung durch den Betreiber veröffentlicht. Dabei stellte der Inhaber eines anderen Internetauftritts, der von ihm und seiner Frau verfasste Rezepte unter der Seite „www.marions-kochbuch.de“ enthält, fest, dass immer wieder seine Rezepte und die dazugehörigen Bilder bei „www.chefkoch.de“ erscheinen. Er nahm den Betreiber dieser Seite wegen der Urheberrechtsverletzungen erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass in der Veröffentlichung der Texte und Bilder das Urheberrecht verletzt wird. Der Betreiber von „www.chefkoch.de“ konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Rezepte und Bilder von Privatpersonen eingestellt wurden. Vielmehr hat der Portalinhaber die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Er kontrolliert die eingestellten Rezepte inhaltlich und weist seine Nutzer auf diese Kontrolle hin. Auch kennzeichnet er die Rezepte mit seinem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheint lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung. Zudem verlangt der beklagte Portalbetreiber das Einverständnis seiner Nutzer, dass er alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. Somit übernimmt er die inhaltliche und auch rechtliche Verantwortung für alle Inhalte und wurde dementsprechend verurteilt.
Urteil des BGH vom 12.11.2009
Aktenzeichen: I ZR 166/07
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