In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass gewerbliche Anbieter, die im Rahmen eines Internetportals tätig sind, für ihre Unterseite impressumspflichtig sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht nun noch einen Schritt weiter, indem es den Portalbetreiber dazu verpflichtet, die Händler zur Erfüllung der Impressumspflicht anzuhalten.
Allerdings kann nicht erwartet werden, dass der Betreiber sämtliche Angebote auf seinem Portal bereits vor Einstellung diesbezüglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Er muss jedoch beispielsweise die von den Händlern auszufüllenden Eingabemasken so gestalten, dass darin die gesetzlich vorgeschriebenen Anbieterangaben gemacht werden können. Eine darüber hinausgehende umfassende und anlassunabhängige Pflicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen bezüglich der Einhaltung der Impressumspflicht besteht angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes jedoch nicht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.06.2013
Aktenzeichen: I-20 U 145/12
WRP 2013, 1221
CR 2013, 666