Der Betreiber eines Social-Network-Portals kann nicht für eine Urheberrechtsverletzung durch die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos im Rahmen eines Blog-Eintrags haftbar gemacht werden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält den Portalbetreiber nicht für verpflichtet, die von den Nutzern bzw. Mitgliedern des Blogs veröffentlichten Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist er erst dann zur Prüfung und ggf. zum Einschreiten verpflichtet, wenn er insbesondere durch entsprechenden Hinweis des Rechtsinhabers Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Aus denselben Gründen besteht auch keine Auskunftspflicht hinsichtlich der Identität des Rechtsverletzers.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.10.2013
Aktenzeichen: 4 W 78/13
MMR 2014, 132