Das Recht am eigenen Bild insbesondere prominenter Personen wird in der heutigen Medienwelt zunehmend missachtet. Dabei ist die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Gewinnerzielungs- oder Werbezwecken ohne deren Einwilligung grundsätzlich verboten. Eine der wenigen Ausnahmen enthält § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG (Kunsturhebergesetz), wonach auch ohne Einwilligung des Berechtigten Bildnisse erstellt, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“. Ein höheres Interesse der Kunst gemäß dieser Vorschrift, bei dessen Vorliegen ein Bild ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden darf, ist gegeben, wenn die Abbildung der Kunst i.S.d. Art. 5 GG dient und eine Interessenabwägung ergibt, dass die Herstellung bzw. Verwertung des Bildes für den künstlerischen Zweck notwendig, geboten und verhältnismäßig ist. Hierauf kann sich jedoch nicht berufen, wer nicht überwiegend künstlerische, sondern andere Zwecke verfolgt.
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anfertigung von naturgetreuen Abbildungen prominenter Personen durch einen Maler auf Acrylbildern und deren entgeltlicher Vertrieb im Internet unter Namensnennung der abgebildeten Person nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist. Der Abgebildete (hier ein berühmter Golfspieler) kann von dem Maler Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.11.2012
Aktenzeichen: 12 O 545/11
jurisPR-WettbR 3/2013, Anm. 3