Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kann die Deutsche Post AG nicht als Täter oder Teilnehmer einer unlauteren Wettbewerbshandlung belangt werden, wenn sie bei der Überlassung von Postfächern an ihre Kunden keine genauen Feststellungen zu deren Identität, Rechtsfähigkeit und Vertretungsverhältnissen trifft. Die Post darf sich auf den Nachweis einer der Zivilprozessordnung genügenden zustellfähigen Anschrift des Postfachkunden beschränken.
Urteil des OLG Köln vom 23.02.2011
Aktenzeichen: 6 W 199/10
JurPC Web-Dok. 118/2011
GRURPrax 2011, 251