Das Oberlandesgericht Köln erklärte eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketzustellers enthaltene Vertragsklausel, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne eine Benachrichtigung des Sendungsempfängers vorzusehen, für unwirksam.
Der nicht angetroffene Empfänger hat ein berechtigtes Interesse an einer Benachrichtigung über die Ersatzzustellung an Hausbewohner oder Nachbarn. Den Einwurf einer entsprechenden Mitteilung in den Briefkasten des Empfängers hielt das Gericht auch ohne weiteres für zumutbar. Dem Paketzusteller wurde auf Klage eines Verbraucherschutzvereins die weitere Verwendung der beanstandeten Vertragsklausel untersagt.
Urteil des OLG Köln vom 02.03.2011
Aktenzeichen: 6 U 165/10
Pressemitteilung des OLG Köln