Der Bauherr eines Einfamilienhauses vereinbarte mit dem beauftragten Architekten, dass eine Bausumme von 1,1 Mio. Euro nicht überschritten werden sollte. Um einen Anreiz für ein kostengünstiges Bauen zu schaffen, wurde dem Architekten bei Unterschreitung der Bausumme ein bestimmter Prozentsatz der Einsparung als Prämie zugesagt. Schließlich wurde die Bausumme erheblich unterschritten. Neben seinem Honorar erhielt der Architekt daher noch eine Prämie in Höhe von 90.000 Euro. Später verlangte der Bauherr einen Teil der an den Architekten geleisteten Zahlung in der Höhe zurück, in welcher Bausumme, Architektenhonorar und Sonderprämie die Gesamtsumme von 1,1 Mio. Euro überschritten.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Bauherrn in letzter Instanz ab. Dies wurde damit begründet, dass die Prämie für die Kostenersparnis nicht in die Gesamtbausumme eingerechnet werden darf. Die Sonderprämie stellte nämlich nicht einen Teil des Honorars dar, sondern war als Gegenleistung für die Preisgarantie vereinbart worden. Da somit Bausumme und reguläres Honorar die Höchstgrenze nicht überschritten, durfte der Architekt die Prämie in voller Höhe behalten.
Urteil des BGH vom 22.11.2012
Aktenzeichen: VII ZR 200/10
MDR 2013, 148