Die Vereinbarung in einem „Praktikantenvertrag“, nach der dem Praktikanten keine Vergütung zusteht, verstößt gegen die nach dem Berufsbildungsgesetz unabdingbare Vergütungspflicht des Arbeitgebers und ist daher nichtig. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden uneingeschränkt auch auf Praktikanten Anwendung. Im entschiedenen Fall, der sich mit dem einjährigen Praktikum eines Rettungsassistenten befasste, standen der Vergütungspflicht auch spezielle Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die von der Vorinstanz als angemessene Vergütung festgelegten 975 Euro brutto pro Monat.
Urteil des BAG vom 12.04.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 744/14
BB 2016, 1651