Ein gewerblicher Vermieter von Ferienwohnungen ist nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verpflichtet, in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einzurechnen. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) dar und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. eine Unterlassungsklage nach sich ziehen.
Urteil des OLG Schleswig vom 22.03.2013
Aktenzeichen: 6 U 27/12
WRP 2013, 95